Kein Löschungsanspruch bei wirksamer Einwilligung in YouTube-Videos

Das OLG Koblenz hat zur Einwilligung einer Nutzung von Bildmaterial (hier: YouTube) entschieden, dass ein Widerruf einer Einwilligung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht kommt und auch Vorgaben der DSGVO, die eine jederzeitige Wideruflichkeit der Datenverarbeitung zulassen, .hieran nichts ändern.

Ist eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG wirksam erteilt, so ist diese grundsätzlich bindend und nicht widerruflich. 

Ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung nach Art. 17  DS-GVO scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Datenverarbeitung auf einem Vertrag der Parteien beruht.

Das OLG Stellt fest, dass eine zunächst wirksam erteilte Einwilligung nach § 22 S. 1 KunstUrhG bindend ist und schließt sich damit der herrschenden Rechtsauffassung und Rechtssprechung an. Ausnahmen lässt das Gericht nur zu „wenn dem Persönlichkeitsrecht unter bestimmten Aspekten aus einem wichtigen Grund Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit und Vertragstreue einzuräumen ist (…), etwa weil sich die der Einwilligung zugrunde liegende innere Einstellung des Betroffenen nachweislich geändert hat (…)“. 

Ein solcher Ausnahmefall, der vom jeweils Betroffenen darzulegen ist, muss aber eine gewisse Schwelle überschreiten. So konnte sich der Kläger hier nicht erfolgreich darauf berufen, “er sei aufgrund seiner unternehmerischen Weiterentwicklung inzwischen ein bedeutender Wettbewerber der Beklagten im Bereich der (…), diente das der Beklagten, (…) wie der Kläger selbst vorträgt (…), gerade dazu, die Teilnehmer bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung als Unternehmer zu unterstützen. Wenn diese vom Kläger gewünschte Entwicklung mit oder ohne Zutun der Beklagten gelungen ist, kann dies allein einen Widerruf der Einwilligung in die Nutzung der Videos nicht begründen. In den Videos geht es schließlich zu einem nicht unerheblichen Teil darum, dass der Kläger auf dem Weg ist, neben seinem (…) eine (…) aufzubauen. Deren Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten war mithin bei Erteilung der Einwilligung mindestens bereits absehbar bzw. vom Kläger angestrebt, sodass es sich nicht um einen gänzlich unerwarteten Umstand handelt, den der Kläger nicht berücksichtigen konnte und wegen dem ausnahmsweise die Bindungswirkung der Einwilligung zurückzutreten hätte.

Auch ging der Vortrag fehl, er habe auch im Übrigen den Kontakt zu den Geschäftsführern der Beklagten vollständig abgebrochen und stehe deren Strategien teilweise nunmehr kritisch gegenüber, rechtfertige dies keine andere Entscheidung.

Hier führt das Gericht aus:

„Zwar kann eine Distanzierung vom Geschäftspartner je nach Umständen des Einzelfalls ggf. einen wichtigen Grund für einen Widerruf der Einwilligung zur Veröffentlichung von Kooperationsvideos rechtfertigen, hierzu müssen dieser Distanzierung aber ihrerseits wichtige Gründe zugrunde liegen. Derartiges trägt der Kläger nicht vor."

Das OLG verneint auch einen Löschungsanspruch nach DS-GVO. Selbst wenn man vorliegend von der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO ausginge, stünde dem Anspruch eine anderweitige Rechtsgrundlage iSv Art. 17 III lit. a DS-GVO entgegen: „Vorliegend kann die Beklagte die Datenverarbeitung indes auch auf Art. 6 I UAbs. 1 lit. b DS-GVO stützen. (…) Es kann aus Sicht des Senats kein Zweifel daran bestehen, dass die von beiden Parteien vorgetragene Geschäftsbeziehung der Parteien, in deren Zusammenhang die Videos produziert und veröffentlicht wurden, als Vertrag in diesem Sinne anzusehen sind. Zu dieser Geschäftsbeziehung gehörte es ersichtlich, die Medienpräsenz der wechselseitigen Unternehmen und Unternehmer durch die produzierten Videos und der Veröffentlichung im Internet zu erhöhen bzw. zu erhalten."