Das OLG Koblenz hat zur Einwilligung einer Nutzung von Bildmaterial (hier: YouTube) entschieden, dass ein Widerruf einer Einwilligung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht kommt und auch Vorgaben der DSGVO, die eine jederzeitige Widerruflichkeit der Datenverarbeitung zulassen, hieran nichts ändern.
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