Presse siegt mit Auskunftsanspruch gegen Bundesverkehrsministerium

Ein wichtiger Sieg für die Pressefreiheit:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg OVG 6 S 59.19 hat mit Beschluss vom 05.02.2020 entschieden, dass das Bundesverkehrsministerium im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgas-Skandal verpflichtet ist, umfassende Auskunft zu erteilen.

Es stellte nochmals klar, dass presserechtliche Auskunftsansprüche gegen Bundesbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ermangelung eines Bundespressegesetzes unmittelbar aus dem Grundrecht des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleiten sind (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, BVerwGE 146, 56 ff., Rn. 29).

Zudem stärkte das Gericht nochmals die Rechte der Rundfunkjournalisten. Dem Versuch des Bundesministeriums Rundfunkjournalisten die Auskunft verweigern zu können, da diese im Gegensatz zu für Printmedien tätigen Journalisten kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Informationszugang oder Auskunftserteilung hätten, erteilte das Gericht eine klre Abfuhr.

Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz uns wischte auch die unsubstantiierten Gründe für eine Verweigerung wie Schutz vertraulicher Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Recht auf informationelle Selbstbestimmung beiseite, die offenkundig nur vorgeschoben waren um der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung nicht nachkommen zu müssen.