Löschung von anonymer Google-Bewertungen 1 Stern
Wichtige News für alle Ärzte / Gewerbetreibenden etc., die auf eine Bewertung bei Google angewiesen sind:
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 12.01.2018 (Az. 324 O 63/17) entschieden, dass Google eine anonyme 1-Sterne-Bewertung löschen muss.
Grund:
Zwar ist auch eine bloße Sterne-Bewertung ohne Textangabe oder Erläuterung eine Meinungsäußerung und daher grundrechtlich geschützt.
Sie kann im Einzelfall aber dennoch rechtswidrig sein, etwa wenn wie hier bei einer negativen Bewertung keine hinreichenden und tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür bestehen, dass der Bewertende auch Kunde im Unternehmen war.
Sofern Google wie hier aktiv vom betroffenen Unternehmen auf konkrete Zweifel hingewiesen worden war, dass es sich bei dem Bewertenden nicht um einen Kunden handeln könne, muss Google dem nachgehen.
Eine 1-Sterne-Bewertung verletzt das gewerbliche Schutzrecht / das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, da sich eine Ein-Sterne-Bewertung immer auch negativ auf den Ruf des Betroffenen und sein Bild in der Öffentlichkeit auswirkt.
Praxis-Tipp:
Auch gegen anonyme Bewertungen sind Sie nicht schutzlos.
Sollte Google auf Ihren Einwand den Kommentar nicht löschen, können Sie sich anwaltlich und gerichtlich wehren.