Abmahnung bei DSGVO Verstoß möglich! - OLG Hamburg 25.10.2018

Abmahnung bei DSGVO Verstoß möglich - aber nicht jeder Verstoß abmahnfähig!

Das OLG Hamburg (AZ: 3 U 66/17) hat am 25.10.2018 entscheiden, dass bei einem Verstoß gegen die DSGVO grds. eine Abmahnung möglich ist!

Allerdings, so das Gericht, stellt nicht jede Regelung in der DSGVO eine “Marktverhaltensregelung” dar, was eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Abmahnung ist.

Denn, so das Gericht:

Weder die alte Datenschutzrichtlinie noch die DSGVO / Datenschutzgrundverordnung enthalten ein abgeschlossenes Sanktionssystem und stehen deshalb der Klagbefugnis von Wettbewerbern nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen.

Allerdings hat nicht jegliche datenschutzrechtliche Norm hat marktverhaltensregelnden Charakter i.S. des § 3a UWG. Vielmehr muss die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.

Konkret hieß das bzgl. des alten § 28 Abs. 7 BDSG a.F. (Einwilligung in Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten) dass kein Bezug zu einer wie auch immer gearteten Teilnahme des Betroffenen oder von Wettbewerbern am Markt ist zu erkennen sei und der § 28 Abs. 7 BDSG a.F. ist daher keine marktverhaltensregelnde Norm i.S. des § 3a UWG darstellt.

PRAXISTIPP:

Bei Abmahnungen nie selbst antworten. Laien tun sich bei Formulierungen oft schwer - mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen.

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Oft versuchen Abmahner durch haltlose Drohungen oder falsch formulierte Unterlassungserklärungen nur einfaches Geld zu machen.

Jede Abmahnung sollte aber Grund sein, Ihre Website / Datenschtzerklärung / Einwilligung zu überprüfen.

Wir helfen gerne dabei!