Kein Auskunftanspruch gegen kununu bei Beleidigung der Mitarbeiter

Das OLG Dresden, 17.10.2024 – 4 W 516/24 hat entschieden, dass ein Unternehmen vom Betreiber einer Bewertungsplattform (kununu) keine Auskunft über Nutzerdaten verlangen, wenn lediglich Meinungsäußerungen – etwa Kritik am Führungsverhalten namentlich genannter Mitarbeiter – erfolgt sind. Solche Bewertungen sind keine strafbaren Beleidigungen und betreffen auch nicht automatisch das Unternehmen selbst. Zudem sind juristische Personen nur beleidigungsfähig, wenn sie rechtmäßige Zwecke verfolgen und gesellschaftlich relevante Funktionen erfüllen.

Leitsatz:

1. Ein Auskunftsanspruch gegen einen Anbieter digitaler Dienste auf Bestandsdaten eines Nutzers kommt nur dann zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche in Betracht, wenn diese auf rechtswidrige audiovisuelle Daten bezogen sind.

2. Die Beleidigungsfähigkeit juristischer Personen und anderer Personengemeinschaften setzt regelmäßig voraus, dass diese legale Zwecke verfolgen und soziale Funktionen von einer gewissen Relevanz erfüllen.

3. Die Beleidigung namentlich genannter Mitarbeiter beinhaltet grundsätzlich keine eigenständige Beleidigung der Personengemeinschaft, bei der sie beschäftigt sind.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Oktober 2024, Az.: 4 W 516/24