Betriebsratssitzung in der Pandemie - Recht auf Ausstattung für Videokonferenzen

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat am 14.04.2021 - TaBVGa 401/21 - entschieden, dass dem Betriebsrat in Pandemiezeiten Mittel für eine virtuelle Betriebsratssitzung zur Verfügung gestellt werden muss.

Danach kann der Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Videokonferenztools wie Headsets, Webcams, Smartphones und Lizenzen vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Es liegt im Ermessen des Betriebsrats darüber zu befinden, ob er angesichts der weiterhin bestehenden Pandemiesituation Betriebsratssitzungen in Präsenzform durchführen will, oder ob er auf die Möglichkeit von Videokonferenzen zurückgreifen möchte.

Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des Betriebsrats dahingehend beschränkt haben könnte, dass ausschließlich Präsenzsitzungen stattzufinden haben.

Unabhängig davon kommt vorliegend noch hinzu, dass der für die Sitzungen jeweils von einem externen Dritten angemietete Raum unstreitig nicht über die notwendige Größe verfügt, um für 11 Personen die notwendigen Abstände zu gewährleisten. Die Einhaltung eines hinreichenden physischen Abstands ist als technische Maßnahme aber vorrangig im Rahmen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten. Die Zurverfügungstellung einer persönlichen Schutzausrüstung (Masken) ist demgegenüber nachrangig (Kohte jurisPR 18/2020 Anm. 1).

Weiterhin kommt hinzu, dass einzelne Betriebsratsmitglieder wegen ihres Alters oder Vorerkrankungen einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind, was gemäß § 4 Nr. 6 ArbSchG besonders zu berücksichtigen ist. Es ist nicht ersichtlich, wie dem bei Präsenssitzungen Rechnung getragen wird. Jedenfalls bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Aspekte kann die Durchführung von Betriebsratssitzungen im Wege von Videokonferenzen nicht ermessensfehlerhaft sein.

Letztlich kann offenbleiben, ob nicht unabhängig von der konkreten Pandemiesituation allen Betriebsratsmitgliedern wegen der Besonderheiten des Einzelfalles mobile Telefongeräte zur Verfügung zu stellen sind, was auch nachvollziehbar angenommen wird (so Hessisches Landesarbeitsgericht 28.11.2011 – 16 TaBV 129/11 – juris).