BGH: Unterlassungserklärung / Unterwerfung durch PDF vom 12.1.2023 - I ZR 49/22

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall "Unterwerfung durch PDF" (Urteil vom 12.01.2023, I ZR 49/22) behandelt die Frage der Formvorschriften bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen durch Kaufleute.

 

Hintergrund

Ein Unternehmer wurde wegen unerlaubter Versendung von Werbemails abgemahnt. Er reagierte darauf mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die er unterschrieb, einscannte und per E-Mail an den Abmahnenden schickte. Der Abmahnende akzeptierte diese Form jedoch nicht und bestand auf eine physische Unterlassungserklärung.

 

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass Kaufleute – im Gegensatz zu Privatpersonen – Unterlassungserklärungen in Form einer PDF-Datei abgeben dürfen. Dies basiert auf § 350 HGB, der die Notwendigkeit der Schriftform nach §§ 780, 781 BGB für Kaufleute ausschließt.

 

Auswirkung auf den Fall

Im konkreten Fall half dies dem Unternehmer jedoch nicht, da der Abmahnende die Unterlassungserklärung in PDF-Form ablehnte. Dadurch kam kein Unterlassungsvertrag zustande, und der Unternehmer wurde letztendlich verurteilt.

Achtung bei Privatpersonen

Das Urteil gilt nicht für Privatpersonen, die weiterhin Unterlassungserklärungen schriftlich, also auf Papier mit Unterschrift, abgeben müssen und nicht per Fax oder E-Mail.

Christian Regnery, LL.M.