Das OLG Dresden (4. Juni 2024 (Az. 4 U 168/24) stellt klar: Auch eine einzige unaufgeforderte E-Mail mit Sponsoringangebot gilt als unzulässige Werbung – und kann einen Unterlassungsanspruch begründen.
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Das OLG Dresden (4. Juni 2024 (Az. 4 U 168/24) stellt klar: Auch eine einzige unaufgeforderte E-Mail mit Sponsoringangebot gilt als unzulässige Werbung – und kann einen Unterlassungsanspruch begründen.
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