Unverlangte Sponsoringanfrage per E-Mail: Schon eine einmalige Kontaktaufnahme rechtswidrig

Einmal ist keinmal? Nicht bei Werbe-E-Mails.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 24. Juni 2024 (Az. 4 U 168/24) entschieden, dass schon eine einmalige unverlangte Kontaktaufnahme per E-Mail zu Werbezwecken – selbst wenn sie im Zusammenhang mit einer Sponsoringanfrage steht – eine unzulässige Werbung darstellen und einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen eine andere Firma per E-Mail kontaktiert, um sie als Sponsor für eine Veranstaltung zu gewinnen. Das OLG sah darin Werbung – und zwar unabhängig davon, dass es sich um eine einzelne, vermeintlich harmlose Anfrage handelte.

Werbung bleibt Werbung – auch im Sponsoringkontext

Das Gericht stellte klar, dass jede Maßnahme, die auf die Förderung des eigenen Absatzes gerichtet ist, Werbung im Sinne des § 7 UWG darstellt. Die E-Mail mit der Bitte um Sponsoring war also keine bloße Geschäftsanbahnung, sondern eindeutig werblich motiviert.

Selbst wenn keine Massenmail versendet wurde, sondern nur eine einzelne Nachricht, bleibt der Eingriff in die betriebliche Sphäre des Empfängers unzulässig. Denn der Empfänger muss die E-Mail sichten, prüfen und sich zumindest gedanklich damit auseinandersetzen. Genau diese Störung der Arbeitsabläufe will das Gesetz verhindern.

Keine „stillschweigende Einwilligung“ durch öffentliche E-Mail-Adresse

Wichtig: Die Tatsache, dass ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse auf der Webseite veröffentlicht, gilt nicht als Einwilligung, Werbemails zu erhalten. Auch eine frühere Sponsorentätigkeit reicht nicht aus, um eine mutmaßliche Zustimmung anzunehmen.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist jede elektronische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung – und damit unzulässig.

Folge: Unterlassungsanspruch und Wiederholungsgefahr

Die Folge: Der Empfänger kann Unterlassung verlangen. Die Wiederholungsgefahr wird bereits durch die erste unzulässige Zusendung begründet. Eine einmalige Kontaktaufnahme kann also ausreichen, um rechtliche Schritte auszulösen.

Praxisrelevanz: Vorsicht bei Sponsoring- oder Kooperationsanfragen

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung:

  • Keine E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung.

  • Auch Sponsoringanfragen gelten als Werbung, wenn sie der Absatzförderung dienen.

  • Die bloße Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse rechtfertigt keinen Versand von Werbe-Mails.

  • Eine Abmahnung oder Klage kann schon nach einer einzigen E-Mail drohen.

Tipp für Unternehmen: Wer Sponsoren oder Kooperationspartner ansprechen will, sollte vorher eine Einwilligung einholen oder neutrale Kommunikationswege (z. B. Kontaktformulare ohne werblichen Charakter) nutzen.