Abmahnung DSGVO wegen fehlender Datenschutzerklärung! OLG Stuttgart 27.02.2020

Neues von der Abmahnfront! 

Das OLG Stuttgart hat am 27.02.2020 entschieden, dass die Informationspflichten der DSGVO in Art. 13 sog. Marktverhaltensregelungen darstellen, und eine fehlende Datenschutzerklärung auf der Website von Wettbewerbern abgemahnt werden kann! 

Das bedeutet:

Fehlt die Information im Sinne einer Datenschutzerklärung gänzlich oder ist sie falsch, drohen Abmahnung und Unterlassungsverfügung /Klagen bzw. strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Denn (so das Gericht):

Durch die Datenschutz-Grundverordnung werden die Rechtsbehelfe nicht abschließend geregelt, so dass die nationalen Bestimmungen der § 8 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 3a UWG anwendbar bleiben, wenn es sich um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung handelt und findet sich so im Einklang mit OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 3 U 66/17.

Und:

Aders als das OLG Hamburg bejaht das OLG Stuttgart die Abmahnfähigkeit, da hier eine Martverhaltensreglung betroffen sei.

PRAXISTIPP:

Bei Abmahnungen nie selbst antworten. Laien tun sich bei Formulierungen oft schwer - mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen.

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Oft versuchen Abmahner durch haltlose Drohungen oder falsch formulierte Unterlassungserklärungen nur einfaches Geld zu machen.

Jede Abmahnung sollte aber Grund sein, Ihre Website / Datenschutzerklärung / Einwilligung zu überprüfen. Insbesondere, da das Gericht nun das Fehlen / die Fehlerhaftigkeit einer Datenschutzerklärung auf der Website abgemahnt werden kann - zumindest bei der BGH hier final entscheidet!

Wir helfen gerne dabei!