Achtung: Schadensersatz und Unterlassung bei Google Fonts

Das LG München I hat einen Website-Betreiber zum Schadensersatz und Unterlassung wegen der Weitergabe der IP-Adresse beim Einsatz von Google Fonts verurteilt.

Hier wird bei einem Aufruf einer Internetseite die IP-Adresse des Nutzers durch Bereitstellung einer Schriftart des Anbieters Google (Google Fonts) dem Anbieter dieser Schriftart (Google) weitergegeben.

Die Kammer begründet dies damit, dass die dynamische IP-Adresse für den Website-Betreiber ein personenbezogenes Datum darstelle, da der Website-Betreiber abstrakt über rechtliche Mittel verfüge um mithilfe Dritter (der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters) die betroffene Person über die gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. VI ZR 135/13).

Im Ergebnis sprach das LG München I dem Kläger neben einem Unterlassungsanspruch sogar einen Schadensersatzanspruch zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO, obwohl die Frage ob derartige Eingriffe mit geringer Intensität überhaupt aufgrund der DSGVO zum Schmerzensgeld berechtigen können derzeit noch dem EuGH vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19).