BGH: Weiterleitung auf Dritt-Domain kein Blockieren einer Domain - energycollect.de

Vermeintliches Blockieren einer Domain: Wirtschaftliches Interesse an Weiterleitung kann genügen, so der

Bundesgerichtshof (BGH) im Fall I ZR 107/22 vom 26.10.2023.

  • Ein Domaininhaber, der seine Domain lediglich zur Weiterleitung auf ein anderes Unternehmen nutzt, muss diese nicht notwendigerweise an ein später registriertes Unternehmen mit demselben Namen abgeben. Der BGH bestätigte das Recht des ursprünglichen Registranten, die Domain auch aus rein wirtschaftlichen Gründen weiter zu nutzen.

  • Ein Rechtsanwalt, der seit 2010 die Domains "energycollect.de" und "energy-collect.de" besitzt, leitete Nutzer auf die Website eines Inkasso-Dienstleisters in der Energieversorgungsbranche um. Als eine später gegründete Firma "energy Collect GmbH & Co.KG" die Löschung seiner Domains forderte, wurde dem Anwalt erst beim BGH stattgegeben.

  • Der BGH stellte fest, dass der Rechtsanwalt zwar den Namen unbefugt gebrauchte und so Verwirrung stiftete, sah aber keine Verletzung schutzwürdiger Interessen durch die Beibehaltung der Domainregistrierung.

  • Die reine technische Nutzung der Domain zur Steigerung des Besucheraufkommens auf der verlinkten Seite wurde vom BGH als schutzwürdig erachtet. Der BGH betonte, dass die Domainregistrierung eine eigentumsfähige Position begründet. Dritte, die den Namen später als Unternehmenskennzeichen verwenden wollen, haben in der Regel kein schutzwürdiges Interesse.

  • Der BGH betonte, dass das Prioritätsprinzip nur bei rechtsmissbräuchlicher Nutzung der Domain durchbrochen werden kann. Da der Rechtsanwalt durch die Weiterleitung ein legitimes wirtschaftliches Interesse verfolgte, muss das OLG nun prüfen, ob ein solches Interesse besteht​