Kein DSGVO-Schadensersatz bei verspäteter Auskunft

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf setzt mit einem aktuellen Urteil vom 28.11.2023 (Az. 3 Sa 285/23) der oft arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung vieler Arbeitsgerichte zum Schadensersatz bei verspäteten Datenschutz-Auskünften eine deutliche Grenze und lehnt einen Schadensersatzanspruch ab:

Laut LAG Düsseldorf liege bei fehlender oder verspäteter Auskunft schon keine Datenverarbeitung iSd Art 82 DSGVO vor.

Zudem müsse, so das Gericht im Einklang mit dem EuGH, für einen Schadensersatz schon mehr als der vom Kläger behauptete Kontrollverlust über seine Daten. Dieser sei lediglich ein “Zustand” und begründe mithin keinen Schaden sondern dies sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch.  

Art 15 DSGVO - Auskunftsrecht

Nach Art. 15 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob, und falls ja, welche personenbezogenen Daten der Verantwortliche über den Betroffenen verarbeitet.

Zudem besteht ein Anspruch auf Datenkopie gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Die Bereitstellung der Information hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen; es gilt eine Höchstfrist von einem Monat, die auch nur in komplexen Fällen ausgeschöpft werden sollte.

Art 82 - Schadensersatz

Nach Art 82 DSGVO kann jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter verlangen.

Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 23.03.2023 – 3 Ca 44/23), sprach dem Kläger wegen der Verletzung des Auskunftsrechts noch eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000 zu (sic!). Nach dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (nachfolgend „LAG“) bleibt davon nichts mehr übrig.

Bewertung

Gerade vor Arbeitsgerichten werden vermehrt Schadensersatzansprüche wegen dem Verstoß von Auskunftspflichten vorgebracht; nicht überraschend, da sich hier die Parteien oftmals nicht einvernehmlich trennen.

Dabei ist die Rechtsprechung durchaus uneinheitlich. Während etwa bereits das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 128/20) im Jahr 2021 eine Schadensersatzpflicht verneinte, hat aktuell das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 03.11.2023, Az.: 5 Ca 877/23, ) einem Kläger wieder einen Schadensersatz von 750,00 EUR zugesprochen.

Jedenfalls steht die aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der ein Verstoß gegen die DSGVO allein noch keinen Schadensersatzanspruch begründet, wenn der Betroffene keinen konkret erlittenen Schaden darlegen kann (EuGH, Urteil vom 4.5.2023, C-300/21 – UI/Österreichische Post AG).

Letztlich wird nur das BAG bzw. der EuGH hier Klarheit schaffen können.