Entscheidungen im Markenrecht müssen nicht anonymisiert werden

Das OLG Frankfurt vom 19.09.2019 hat entschieden, dass es in markenrechtlichen Streitigkeiten nicht erforderlich ist, dass Entscheidungen unter vollständiger nicht-anonymisierter Wiedergabe bzw. Angabe der Marken und der Registernummern veröffentlicht werden können.

Zwar sei durch die Markennennung in der Gerichtsentscheidung die Prozesspartei identifizierbar. Jedoch bestünde bei Markenfällen kein überwiegendes schutzbedürftiges Interesse des Betroffenen, da die Informationen ohnehin durch die Markeneintragung öffentlich zugänglich seien:

"Für markenrechtliche Verfahren gilt wegen der dargestellten Publizitätswirkung von Marken gerade Gegenteiliges. Denn Marken als Streitgegenstand sind - wie oben ausführlich begründet - in der Zuordnung zu dem jeweiligen Inhaber einschließlich dessen Identität öffentlich."

Nur ausnahmsweise muss eine über das übliche Maß hinausgehende Anonymisierung erfolgen. Dies aber nur, wenn “überwiegende Rechte der Parteien durch die Veröffentlichung verletzt würden”. Dies ist aber regelmäßig nicht der Fall.

Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verletzung überwiegender Rechte vorliegen, muss die Gerichtsverwaltung eine Ermessensentscheidung unter Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichtkeit einerseits und der Geheimhaltungsinteressen der Parteien andererseits im Hinblick auf eine weitergehende Anonymisierung oder ein Absehen von der Veröffentlichung treffen.