Schmerzensgeld 50.000 - KG Berlin verurteilt Staatsanwaltschaft (!) wegen unzulässiger Äußerungen in Pressekonferenz

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass eine staatsanwaltschaftliche Presseinformation nur zulässig ist, wenn ein “Mindestbestand an Beweistatsachen” vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der gegebenen Information sprechen. „Die Informationen müssen zutreffend, präzise, im Gesamteindruck nicht vorverurteilend sein und dürfen nicht in unzulässiger Weise reißerisch formuliert sein“, so das Kammergericht.

Um sich nicht wegen Amtspflichtverletzung schuldig zu machen, muss ein Staatsanwalt seine Äußerungen in einer Pressekonferenz genau abwägen, vor allem wenn es Auskünfte im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens geht.

Die Staatsanwaltschaft hatte in einer Pressekonferenz u.a. einen Zusammenhang mit dem Al Capone hergestellt. Das sei „gänzlich unzulässig“ und „suggestiv in den Raum gestellt“, so das KG Berlin in seinem Urteil. Ein Zusammenhang mit historischen Straftätern dürfe nicht hergestellt werden, selbst dann, wenn kein direkter Vergleich erfolge.

Denn, so das Kammergericht zutreffend, auch die Staatsanwaltschaft hat bei Presseäußerungen eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen vorzunehmen.

Im vorliegen Fall sprach das Gericht den Klägern ein Schmerzensgeld von 50.000,00 EUR zu wegen der erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung.